Strom
OGH Entscheidung: Unsere Vorgehensweise - Netzzutrittsentgelte Erneuerbare Erzeugungsanlagen (PV)
Das Wesentliche zuerst:
- Wir prüfen jeden Netzzugangsvertrag und verzichten freiwillig auf Verjährung seit Veröffentlichung der Regelung (Juli 2021)
- Sie brauchen nicht selbst aktiv werden und ihr Anspruch verjährt auch nicht
- Sie bekommen von uns über Ihren Anspruch Bescheid, der dann automatisch angewiesen wird
Wird an einen bestehenden Netzanschluss, der bereits zum Strombezug benutzt wurde, erstmals eine Stromerzeugungsanlage (z.B. PV-Anlage) angeschlossen, für die keine zusätzlichen netztechnischen Maßnahmen erforderlich ist, fällt dafür kein Netzzutrittsentgelt an, so die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH 1 Ob 85/24t) vom 17.10.2024.
Das bedeutet, dass abweichend vom bisher gültigen Leitfaden Netzanschluss der E-Control die Verrechnung der Nutzzutrittsentgelte nur in bestimmten Fällen zulässig ist. Die Stadtwerke Schwaz führen, wie die anderen betroffenen Netzbetreiber auch, für die Netzzugangsverträge, welche vom OGH-Urteilsspruch betroffen sind, eine proaktive Prüfung möglicher Rückerstattungsansprüche der jeweiligen Netzkunden durch. Dabei verzichten wir ausdrücklich auf die Verjährungsfrist.
Die notwendigen Vorbereitungen dafür sind bereits im Gange. Die Kund:innen müssen nicht mit den Stadtwerken Schwaz in Kontakt treten, sie werden in den nächsten Wochen von uns aktiv verständigt.